Bauwesen / eBau

Elektronisches Baubewilligungs- und Planerlassverfahren ab 1. März 2022

Mit der Inkraftsetzung des elektronisch Baubewilligungs- und Planerlassverfahren gilt neu per 1. März 2022:
Die Baugesuche sind von den Gesuchstellenden elektronisch über eBau einzureichen. Das Baugesuch sowie alle weiteren Gesuche im Baubewilligungsverfahren werden in eBau ausgefüllt, die Pläne sowie alle weiteren erforderlichen Unterlagen hochgeladen und der Gemeinde übermittelt. Das System generiert das Baugesuchsformular, das ausgedruckt und unterschrieben werden muss. Es ist sodann bei der Gemeinde zusammen mit den unterzeichneten Bauplänen inklusive sämtlicher hochgeladener Unterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen (Art. 10 Abs.6 BewD). Die Fristen beginnen ab Eingang des Papierdossiers bei der Gemeinde zu laufen. Somit werden insbesondere folgende Gesuche elektronisch einzugeben sein:
· Baugesuch (Art. 34 Abs. 1 BauG),
· Ausnahmegesuch (Art. 34 Abs. 2 BauG),
· Gesuch um vorzeitige Baubewilligung (Art. 37 BauG),
· Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung (Art. 42 Abs. 3 BauG),
· Gesuch um Genehmigung für Gegenstände von untergeordneter Bedeutung (Art. 44 BauG),
· Projektänderungen und nachträgliche Ausnahmegesuche während des Bau
   bewilligungsverfahrens und im Baubeschwerdeverfahren vor der kantonalen
   Bau- und Verkehrsdirektion (Art. 43und 44 BewD),
· Baupolizeiliche Selbstdeklaration (Art. 47a BewD).

eBau erlaubt einen vollumfänglich elektronischen Verfahrensablauf behördenintern und auch mit Dritten. Zahlreiche Gesuchsformulare müssen nicht mehr ausgefüllt werden, sie sind im neuen elektronischen Baugesuch auf eBau hinterlegt und integriert. eBau macht auf die wenigen Gesuchsformulare aufmerksam, die noch ausgefüllt und hochgeladen werden müssen. Die eingereichten Baugesuche sind durch die Behörden elektronisch via eBau zu bearbeiten.

Die Gesuchsformulare auf der Homepage des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) sind nicht mehr zu benutzen. Sie bleiben jedoch bis auf Weiteres noch aufgeschaltet, da Projektänderungen oder nachträgliche Ausnahmegesuche zu hängigen Baugesuchen in Papierform nicht in elektronischer Form eingegeben werden müssen.

Während der öffentlichen Auflage des Baugesuchs werden die Unterlagen während der Einsprachefrist in physischer und neu auch in elektronischer Form aufgelegt (Art. 28 BewD). Damit ist die Einsichtnahme in die Unterlagen sowohl vor Ort auf der Gemeindeverwaltung als auch elektronisch möglich. eBau bietet die Möglichkeit, die öffentliche Auflage, unter Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung, auch elektronisch zugänglich zu machen.

Bis zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für den elektronischen Rechtsverkehr haben die Baubewilligungsbehörden den Gesuchstellenden den unterschriebenen Bauentscheid zusammen mit einem unterzeichneten Plansatz nach wie vor per Post zuzustellen.

Wie funktioniert die elektronische Baueingabe?

Das Ausfüllen funktioniert ähnlich wie bei der Steuererklärung TaxMe-Online. Im Onlineschalter finden Sie eine benutzerfreundliche Anleitung eBau.

Links: Anleitung eBau / Weitere Informationen auf der Webpage zu eBau.


 

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)

Wer in der Schweiz Land besitzt, kann dieses nicht beliebig nutzen. Er muss sich an die Rahmenbedingungen halten, die ihm Gesetzgeber und Behörden vorschreiben. Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) führt die wichtigsten Beschränkungen auf, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Erlasse auf ein Grundstück wirken (z.B. Bauzonen). Somit ergänzt der ÖREB-Kataster das Grundbuch, das die privatrechtlichen Einschränkungen enthält. Mit dem ÖREB-Kataster werden Eigentumsbeschränkungen zentral, offiziell und zuverlässig dargestellt.

Bereits seit einiger Zeit ist die Gemeinde Jens öffentlich im ÖREB-Kataster aufgeschaltet.

Der ÖREB-Kataster kann über das Geoportal des Kantons Bern eingesehen werden. Zudem kann pro Parzelle ein statistischer PDF-Auszug mit den entsprechenden Rechtsvorschriften erstellt werden.

Weitere Informationen zum ÖREB-Kataster finden Sie auf der Informationsseite zum schweizerischen Katasterwesen des Bundes.

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